EuGH-Urteil zur Arbeitszeit – Ende der Vertrauensarbeitszeit?
Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-55/18), dass Arbeitgeber zukünftig nicht nur zur Erfassung der täglich durch den jeweiligen Arbeitgeber geleisteten Überstunden, sondern auch zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind.
In Deutschland sind Arbeitgeber bisher nur bei der Beschäftigung von Geringverdienern nach dem Mindestlohngesetz und in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen (z.B. Bauwirtschaft, Gebäudereinigerhandwerk) verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Dies wird sich ändern.
Zukünftig sind die Arbeitgeber verpflichtet, auch die werktägliche reguläre Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Hintergrund ist, dass nach Auffassung des EuGH die Einstufung von Arbeitszeit als Überstunden, die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten voraussetze, dass die Arbeitszeit bekannt sei. Dies bedeutet auch für das weit verbreitete Modell der Vertrauensarbeitszeit in ihrer bisherigen Form das Aus. Die Ausgestaltung der Details wie die Frage der Delegation auf den Arbeitnehmer, die Möglichkeit handschriftlicher Aufzeichnungen oder ähnliches bleibt abzuwarten. Als sicher gilt, dass die vielfältigen Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und Branchen unterschiedliche Systeme der Zeiterfassung verlangen werden. Die Arbeit am PC im Büro wird anders zu erfassen sein als das abendliche Abfragen von E-Mails am Mobiltelefon oder mobile Tätigkeiten.
Unternehmer sollten die weiteren Entwicklungen aufmerksam beobachten.